AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SE Titanium Metallbau GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SE Titanium Metallbau GmbH, Geschäftsführer Herr Stefan Englert, Hansaring 19a, 63843 Niedernberg (nachfolgend: SE Titanium) und ihren Kunden (nachfolgend: Kunde).
(2) Für einzelne der nachfolgenden Regelungen wird unterschieden, ob der Kunde ein Verbrau-cher im Sinne von §13 BGB oder ein Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist. Bei Regelungen, die für Verbraucher und Unternehmer unterschiedlich sind, wird im Text zwischen Verbrau-chern (§13 BGB) und Unternehmern (§14 BGB) unterschieden. Bezieht sich der Text aus-schließlich auf „Kunde“, gilt die Regelung sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge-meine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SE Titanium ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Subunternehmer
(1) Die Angebote der SE Titanium sind stets freibleibend.
(2) Fügt SE Titanium seinen Angeboten Abbildungen, Zeichnungen, oder technische Angaben oder Kataloge bei, so sind diese nicht verbindlich. Maßgeblich sind die vom Kunden mitzutei-lenden tatsächlichen Maße und Verhältnisse vor Ort.
(3) Eine schriftliche oder telefonische Bestellung wird von SE Titanium als Angebot gemäß § 145 BGB angesehen, welches innerhalb von zwei Wochen angenommen werden kann. Die Annahme durch SE Titanium kann in Textform oder durch Ausführung der Arbeiten erfolgen.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SE Titanium und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag und die Leistungsbeschreibung, einschließlich dieser Allgemei-nen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von SE Titanium vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(5) SE Titanium ist berechtigt zur Erbringung seiner vertraglichen Leistungen fachkundige Subunternehmer zu beauftragen. Hierbei werden die Interessen des Kunden ausreichend berücksichtigt.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus den im Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
(2) Der Kunde hat auf seine Kosten technische Hilfestellung zu leisten und die Voraussetzungen für die Montage zu schaffen. Dies beinhaltet insbesondere die
a) Erbringung der bauseitigen Vorleistungen;
b) Ermöglichung der Zufahrt zur Montagestelle und Gewährleistung einer entsprechenden Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Einbauortes;
c) Bereitstellung von Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
(3) Der Kunde muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montage-personals beginnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
(4) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist SE Titanium nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Entstehender Montagemehraufwand und sonstiger Mehr-aufwand werden zu Lasten des Kunden berechnet. Ebenso sämtliche Fristüberschreitungen, Verzögerungen, Produktionsausfälle und sonstige Folgekosten. Im Übrigen bleiben die gesetzli-chen Rechte und Ansprüche von SE Titanium unberührt.
§ 4 Leistungszeitpunkte
(1) SE Titanium ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Sofern dies von SE Titanium so durchgeführt wird, übernimmt SE Titanium die zusätzlichen Kosten.
(2) SE Titanium kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung der Leistungsfristen oder eine Verschiebung der der Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde oder der Dritte (im Falle einer Beauftragung als Subun-ternehmer) seinen vertraglichen Verpflichtungen SE Titanium gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Falls SE Titanium ohne eigenes Verschulden zur Leistung nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von SE Titanium seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist SE Titanium dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn SE Titanium mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtleistung auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird SE Titanium den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die Leistung nicht erbracht werden kann. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstat-tet.
(4) Falls SE Titanium an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvor-hergesehener Ereignisse, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, und höhere Gewalt, die SE Titanium oder deren Lieferanten betreffen, gehindert wird und SE Titanium diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch hierüber wird SE Titanium den Kunden unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen sind ohne Abzug sofort fällig, soweit nicht im Einzelfall anderweitig geregelt.
(3) Ändern sich nach Vertragsabschluss die Lohn-, Material- oder Transportkosten, ist SE Titanium zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt dies nur, falls der vorgesehene Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt.
(4) SE Titanium ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen / Lieferungen nur gegen Voraus-zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von SE Titanium durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 6 Abnahme
(1) Die Abnahme der von SE Titanium geschuldeten Leistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
(2) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist SE Titanium verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbe-seitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
(3) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der SE Titanium, so gilt die Annahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt.
§ 7 Leistungsänderungen
(1) Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
(2) SE Titanium wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der ge-wünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist SE Titanium berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuwei-sen.
(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, kann die SE Titanium nicht geltend machen.
(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher
Das gesetzliche Widerrufrecht für Verbraucher findet vorliegend keine Anwendung, da SE Titanium nur Verträge schließt
– zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuel-le Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
– zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
– bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen;
§ 9 gewerbliche Schutzrechte der SE Titanium
(1) An übermittelten Zeichnungen, Skizzen oder anderen Unterlagen, (nachfolgend: Unterlagen) behält sich SE Titanium sämtliche gewerbliche Schutzrechte ausdrücklich vor, unabhängig davon, ob diese digital oder in Papierform übergeben wurden. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von SE Titanium Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig vervielfältigt oder zur Selbstanfertigung der dort beschriebenen und abgebildeten Sachen verwendet werden.
(2) Für den Fall der rechtswidrigen Verwendung der Unterlagen behält es sich SE Titanium vor den für die Erstellung der Unterlagen angefallenen Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (insbesondere Unterlassung und Schadensersatz) wird hiervon nicht berührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) SE Titanium bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Auftrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – und bis zur vollständigen Montage bzw. Einbau Eigentümer an den gelieferten und montierten Sachen.
(2) Eine Be- oder Verarbeitung der von SE Titanium gelieferten Sachen würde für SE Titanium als Hersteller im Sinne von § 950 BGB erfolgen. Bei Verarbeitung mit anderen Gegenständen oder Materialien würde SE Titanium Miteigentümer der neu entstehenden Sachen im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte. Die von SE Titanium gelieferten Sachen dürfen vor vollständi-ger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Evtl. Zugriffe Dritter sind vom Kunden SE Titanium unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Gewährleistung
SE Titanium haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Regelungen des BGB, wobei der Kunde zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen hat. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Scha-densersatz) zu.
§ 12 Haftung
(1) SE Titanium haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, sowie für Körperschäden.
(2) Für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet SE Titanium nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Ver-tragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Vereinbarung typisch und vorhersehbar sind. Soweit die Haftung von SE Titanium ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SE Titanium.
(3) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen, Verbraucherschlichtung
(1) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und SE Titanium Aschaffen-burg.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein/werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Rege-lung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, beziehungsweise diese Lücke ausfüllt.
(4) SE Titanium ist nicht verpflichtet an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen und tut dies auch nicht.
Aschaffenburg, den 19.07.2018